Vereinssatzung der Spielvereinigung Zolling e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1934 gegründete Verein führt den Namen Spielvereinigung Zolling e.V. Er hat seinen Sitz in Zolling und ist unter Nr. 232 in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.


§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen mit dem Ziel der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Jugend,
    • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte,
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    Auslagen können dem ehrenamtlich tätigen Mitglied gegen Einzelnachweis erstattet werden. Näheres regelt gegebenenfalls ein Beschluss des Vereinsausschusses.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Einnahmen und Mittel (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Träger von Vereins- und Organämtern haben Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (§ 27 Abs. e i.V. m. § 670 BGB). Der Aufwendungsersatz kann in Form einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung erfolgen.
  3. Die Entscheidung über die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß Abs. b) trifft der Vereinsausschuss, der auch beschließen kann, dass die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze begrenzt wird.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Mitgliedschaft und Beitritt

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheiden die einzelnen Abteilungsleiter mit Zustimmung des Vorstandes. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ist das Mitglied „Vollmitglied“. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
  3. Bei Neuaufnahmen ist grundsätzlich ein Aufnahmeantrag auszufüllen. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung.
  4. Jedes Mitglied hat dem Vorstand jeglichen Anschriftenwechsel mitzuteilen, und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Umzug.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich beim Vorstand zu erklärende Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, bestehen.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die dem Ansehen des Vereins, auch in der Öffentlichkeit, irgendwie schaden, bei unkameradschaftlichem und unsportlichem Verhalten, wie auch Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften, oder wegen Zahlungsrückstand mit einem Jahresbeitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Kosten des Mahnverfahrens sind vom Mitglied zu tragen.
    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  3. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in b) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen dieses Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
  4. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung oder der sonstigen Vereinsordnungen zu benützen.
    Sämtliche aktiven und passiven Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, die Satzung und Anordnungen des Vereins zu befolgen, Beiträge zu entrichten und sein Möglichstes zur Hebung des Vereins beizutragen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Beitrag und Aufnahmegebühren werden im Bankeinzugsverfahren erhoben, sofern das nicht möglich ist, ist der Beitrag ohne Aufforderung beim Schatzmeister zu Beginn jeden Jahres im Voraus an den Verein zu entrichten.
  3. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung der Beiträge nicht in der Lage sind, können auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe auf Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreit werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 1. Der Vorstand
  • 2. Der Vereinsausschuss
  • 3. Die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister, der zugleich das Amt des 3. Vorsitzenden inne hat
  • Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende und der Schriftführer zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Zur Vertretung des 1. Vorsitzenden genügt es jedoch, wenn zwei der vorgenannten Vertreter anwesend sind.

Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 5000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Hierzu bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.


§ 12 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Abteilungsleitern
  • den Jugendleitern.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §§ 5a und 6b dieser Satzung zu. Der Vereinsausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Die Versammlung beschließt über die Beitragssatzung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
    Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    • Erstattung der Jahresberichte durch den 1. Vorsitzenden, die Abteilungsleiter sowie des Kassenberichtes durch den Schatzmeister
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
    • Verschiedenes
    Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
    Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
    Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Kassenprüfer können nur Mitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung in der Freisinger Tagespresse sowie über allgemein zugängliche elektronische Medien durch den Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
    Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Antrag des Vereinsausschusses einzuberufen.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer, freier Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Die übrigen Ausschussmitglieder werden aufgrund einer vor der Mitgliederversammlung abzuhaltenden Abteilungsversammlung der einzelnen Abteilungen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und per Akklamation gewählt, falls nicht die Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beschließt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht und von der Versammlung auf Zuruf gewählt wird hat Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen und anschließend die gesamte Neuwahl durchzuführen. Mitglieder des amtierenden Vorstandes und des amtierenden Vereinsausschusses können nicht in den Wahlausschuss gewählt werden.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungsleiter berufen Spielersitzungen und Abteilungsversammlungen ein, wenn die Besprechung und Regelung dringender Fragen notwendig sind. Der Vorstand hat das Recht, an diesen teilzunehmen und ist hierzu von den Abteilungen einzuladen. Disziplinarische Maßnahmen sind mit dem Vorstand abzusprechen.


§ 15 Kassenführung

  1. Der auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaute Verein verfolgt keinen geschäftlichen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
    Jede Einnahme und Ausgabe muss in den Kassenbüchern verbucht sein und mit Rechnung bzw. Quittung belegt werden. Die Bücher sind auf dem Laufenden zu halten und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung so weit abzuschließen, dass den Kassenprüfern die Prüfung der Bücher samt Belegen sowie die Erstellung eines Kassenberichtes möglich ist.
    Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die Buchführung, die Belege und die Kasse nehmen.
  3. Der Schatzmeister ist nur ermächtigt, solche Ausgaben selbständig vorzunehmen, die zur Aufrechterhaltung der Verwaltung notwendig sind.
  4. Am Anfang des Geschäftsjahres sind von den einzelnen Abteilungen Haushaltsplanvorschläge über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und dem Vereinsausschuss zur Kenntnis zu geben. Dieser prüft und beschließt den Haushaltsvorschlag. Stimmrecht haben hier jedoch nur der Vorstand und diejenigen Ausschussmitglieder, um deren Haushaltsvorschlag es sich handelt. Die Abteilungen haben dafür Sorge zu tragen, den genehmigten Haushalt einzuhalten. Überschreitungen sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Alle Belege sind vom Vorstand oder den betreffenden Abteilungsleitern abzuzeichnen. Der Verein haftet nicht für Ausgaben, die widerrechtlich getätigt wurden. Die Übernahme widerrechtlich getätigter Ausgaben kann nur durch Beschluss des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgen.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 17 Ehrenmitglieder – Ehrungen

  1. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden dürfen nur diejenigen Personen durch den Vereinsausschuss ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Beitragszahlung steht in ihrem Ermessen.
  2. Bei 15jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die silberne Ehrennadel; bei 30jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel, wobei die Vereinszugehörigkeit für eine Ehrung jeweils erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt.
    Diese Auszeichnungen können auch bei besonderen Verdiensten um den Verein durch den Vereinsausschuss zuerkannt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Zolling mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19 Inkraftsetzung der Satzung

Diese neu gefasste Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung vom 27.03.2010 ungültig.

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